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Satzung

§ 1 Zweck

Zweck des Vereines ist die Ausübung des Schießsportes. Er verfolgt keinerlei wirtschaftliche Interessen.

 

§ 2 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:Schützenverein Schloßschützen Krailing, hat seinen Sitz in Prackenbach, Ortsteil Krailing und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Viechtach einzutragen. Er führt nach erfolgter Eintragung den Namenszusatz „e.V.“.

 

§ 3 Ein- und Austritt der Mitglieder

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 10. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. In Ausnahmefällen kann die Vorstandschaft auch für Personen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genehmigen.

 

Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn zwei Mitgliedsbeiträge hintereinander nicht bis spätestens drei Monate nach Fälligkeit bezahlt werden, d.h. wenn ein Mitgliedsbeitrag noch aussteht und der nächste fällige wiederum drei Monate nach Fälligkeit nicht bezahlt ist. Weiterhin kann der Austritt schriftlich erfolgen.

 

Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel und Zwecke des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliederbeiträge

Jahresbeitrag : Die jeweilige Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme und sind Teilhaber am Vereinsvermögen und –eigentum. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.

  2. Mitglieder, die aus dem Verein aus irgend welchen Gründen ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Kapitalanteile des Vereins. Bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre evtl. eingezahlten Kapitalanteile zurückerhalten. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind :

    1. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

    2. die Vorstandschaft

    3. die Mitgliederversammlung

  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen – Ausschüsse – gebildet werden. Diese geben sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

 

§ 7 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

  1. Der Vorstand besteht aus :

    1. dem 1. Schützenmeister und

    2. dem 2. Schützenmeister

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes seiner Mitglieder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 2. Schützenmeister von dieser Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist.

  4. Der 1. Schützenmeister, bei seiner Verhinderung der 2. Schützenmeister, beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese.

 

§ 8 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus :

    1. dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB

    2. dem 1. Kassier

    3. dem Schriftführer

    4. 3 Vertrauensleuten (Ausschussmitglieder)

  2. Der Vorstandschaft obliegt die Ordnung der inneren Angelegenheiten des Vereins; sie beschließt in den ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben.

 

§ 9 Gemeinsame Bestimmung für Vorstand und Vorstandschaft

  1. Die Bestellung erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder.

  2. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Organe bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Organe im Amt. Das Amt endet jedoch mit dem Ausscheiden des Amtsinhabers aus dem Verein.

  3. Die Bestellung ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund (§ 27 BGB) vorliegt und erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  4. Die Organe fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder Ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung schriftlich erklären.

  5. Sitzungen haben stattzufinden, wenn :

    1. das Interesse des Vereins es erfordert

    2. mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen.

  6. Verschiedene Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  7. Wählbar sind :

    1. in den Vorstand nur volljährige Mitglieder

    2. in die Vorstandschaft nur Mitglieder über 16 Jahre.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen, durch diese Satzung geschaffenen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  2. Satzungsgemäße Mitgliederversammlungen sind die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung.

  3. a. ordentliche Mitgliederversammlungen haben einmal im Jahr stattzufinden.

b. außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden,

wenn der Vorstand dies für notwendig hält

wenn das Interesse des Vereins dies fordert

wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies fordern

  1. a. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

die Wahl des Vorstands und der Mitglieder der Vorstandschaft

die Wahl der Kassenprüfer

die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,

die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

die Entlastung des Vorstands,

b. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

Die Regelung dringender, nicht bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufschiebbarer Angelegenheiten.

  1. Die Mitgliederversammlung ist, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist, beschlussfähig, gleich wie viele Mitglieder erschienen sind.

 

§ 11 Form der Berufung von Sitzungen und Versammlungen

  1. Die Sitzungen (Vorstand und Vorstandschaft) sind rechtzeitig schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen zu berufen. In Eilfällen können Sitzungen des Vorstands auch mündlich bzw. telefonisch berufen werden.

  2. Die Mitgliederversammlung sind durch Veröffentlichung in der Tagespresse sowie durch Anschlag im Vereinslokal unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen zu berufen.

  3. Einwendungen gegen die oder Ergänzungen der Tagesordnung sind schriftlich an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 5 Tagen zu richten.

 

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Sitzungen und Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Satzungsänderungen

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

§ 14 Verwaltungsausgaben, Rechnungsjahr und Jahresabrechnung

  1. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  2. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Zum jeweiligen Jahresabschluss ist eine Jahresabrechnung zu erstellen. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der gesamten Mitglieder erforderlich.

  2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung unter der Auflage, dass das Vermögen nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  3. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen vor Ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 16 Gesetzliche Bestimmungen

In Ergänzung dieser Satzung gelten die Bestimmungen des BGB.

 

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Genehmigungsbeschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

 

Es folgen mindestens 7 Unterschriften von Vereinsmitgliedern.